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Bekanntmachung Vergebener Auftrag Maßnahme:Bereitstellung der Testnotrufnummer 113 und des Leitstellensprachdienstes für die Notrufnummern 110/112 Gemäß Bekanntmachung 849339-2025 wurde der Vertrag mit der Deutsche Telekom Business Solutions GmbH, Landgrabenweg 151, 53227 Bonn am 07.01.2026 geschlossen Von der Bekanntmachung des Auftragswertes wird nach Art. 50 Abs. 4 der RiLi 2014/24/EU, § 39 Abs. 6 Nr.2 und 4 VgV abgesehen, da hier die wirtschaftlichen Interessen des Bieter unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Abs. 3 GWB Die Zuschlagserteilung/Auftragserteilung bzw. der Vertragsabschluss erfolgt gemäß § 135 Abs. 3 GWB frühestens nach Ablauf einer Frist von zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung. Der Auftrag kann gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2b VgV nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.
Bekanntmachung Vergebener Auftrag Maßnahme: Anschaffung der Software OK. Verkehr für die Fahrzeugzulassung und Betrieb im Rechenzentrum für Fahrzeugzulassung und Fahrerlaubnis Gemäß Bekanntmachung 686440-2025 wurde der Vertrag mit der kommIT Gesellschaft für Informationstechnik mbH Peter-Hubbertz-Str. 7 51063 Köln am 07.11.2025 geschlossen Von der Bekanntmachung des Auftragswertes wird nach Art. 50 Abs. 4 der RiLi 2014/24/EU, § 39 Abs. 6 Nr.2 und 4 VgV abgesehen, da hier die wirtschaftlichen Interessen des Bieter unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
Gemäß der Bekanntmachung 585120-2025 wurde der Kaufvertrag am 07.10.2025 mit der Stadt Zörbig, Markt 12, 06780 Zörbig geschlossen.
Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Abs. 3 GWB Maßnahme: Anschaffung der Software OK. Verkehr für die Fahrzeugzulassung und Betrieb im Rechenzentrum für Fahrzeugzulassung und Fahrerlaubnis Informationen über die Überprüfungsfristen: Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen. § 160 GWB lautet wie folgt: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften einSchaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3)Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden, da hier gem. §14 Abs. 4 Nr. 2b VgV aus technischen Gründen nur ein Unternehmen für den Auftrag in Betracht kommt.
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